Grundsätzlich durfte der Notar somit auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der Gebühr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Anwälte von F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend, dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben.