{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_20", "Checksum": "5601d4e7c56e7769534c4baf712ff08d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:25", "Checksum": "a5d2fbee1a7b39b65ded64e43b2f45c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66\nu. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die\nZufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem\nGrund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die\nVorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich\nfestgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über\ndie ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit\nunverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat\nihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr.\n8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser\nGrössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren\nErmessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu,\ndass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein\ngrosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines\nStrassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und\nnicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die\nKläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige\nKosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können;\nmithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung\ndes vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.\nc) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern,\nwenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen\neiner allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks,\nohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des\nGrundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu\nbejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines\nNotweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des\nNotweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am\nehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die\nBeantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am\nehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse\nzu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die\ngegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend\nausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss\nverbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen\ngehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine\ngenügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die\nvorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot\nabzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines\nNotweges nicht gegen den Beklagten richten würde.\nZB 38/93 Urteil vom 25. Mai 1994\n67\n"}