{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_20", "Checksum": "5601d4e7c56e7769534c4baf712ff08d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:25", "Checksum": "a5d2fbee1a7b39b65ded64e43b2f45c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\na) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da\ndie Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem\nAufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.\nDiese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die\nWegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,\nfür das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der\nklagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise\nnoch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von\nArt. 694 Abs. 2 und\n65\n3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der\nerwähnten Bestimmung.\nb) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem\nGrundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1\nZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung\neinen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird\nange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des\nNach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht.\nErforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden\nkann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem\nGrundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines\nGrundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse\nüberhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist\n(BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes\nGrundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch\nauf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110\nII 125 ff. Erw. 5).\nDie Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger -\nnicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven\nPosition des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher\nvor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur\nöffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes\nGrundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten\nhergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969,\nS. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art.\n684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2\nletzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB\nzugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung\njener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender\nVerbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss\nbenutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein\nGrundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück\nherstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen\nNutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen\nGrundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht\nvom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer\nWegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird\ndurch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt.\nTatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen\ngenügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse»\nbesitzt.\nWie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich\nder Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg\nver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten\nverbunden\n66\n"}