{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aaeaaff646eae23bc1879ab89eb0aba611301f47c0e4da03056c8d2064798fecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_20", "Checksum": "5601d4e7c56e7769534c4baf712ff08d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:25", "Checksum": "a5d2fbee1a7b39b65ded64e43b2f45c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\numstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der\nNotar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch\numstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu\nbewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für\ndie Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven\nmiteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a\nZiff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach\nnicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,\nsondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit\nauch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der\nGebühr berücksichtigen.\nDer Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren\nAktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der\nAnwälte von\nF. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,\ndass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von\neinem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das\nSicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars\nmüssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher\nAktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar\nkann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne\nhinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das\nSicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen\nPositionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,\nweshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem\nNotar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich\nSache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,\nwelche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.\nZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994\n\n20 - Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne\nunverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes\nGrundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt\nkeine Wegnot vor.\n\n"}