rechnen mussten - die nach Abschluss des Schrif- tenwechsels ergangene Beweisverfügung enthielt lediglich den Hinweis, Ziff. 2 Abs. 2 der Konvention entspreche nicht der Praxis -, ist ihnen deshalb hinsichtlich der Nebenfolgen die Möglichkeit einzuräumen, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung vorzubringen und entsprechende 13 Be- weismittel anbieten zu können. Nur so kann dem Anspruch der Parteien auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Nachachtung verschafft werden. So wenig wie ein Beklagter, welcher vorerst Abweisung der Scheidungsklage