Folglich muss die Vorinstanz die Sache an den Instruktionsrichter zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückweisen, falls dem Scheidungsbegehren der Parteien entsprochen und der im Recht liegenden Konvention die Genehmi- gung versagt wird. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt wor- den ist, haben die Parteien aufgrund des frühen Konventionsabschlusses vor dem Schriftenwechsel bereits in den Rechtsschriften auf eine ausführli- che Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und folglich zu den Nebenfolgen der Scheidung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweisanträge gestellt. Da sie mit einer Ablehnung der Konvention durch das Gericht nicht