O., S. 202). 3. Da die Nebenfolgen der Scheidung von Bundesrechts wegen im Scheidungsurteil selbst zu ordnen sind (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar Zürcher Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 20 zu § 202), können diese abgesehen vom Güterrecht, soweit die Ordnung der übrigen Folgen nicht davon abhängt (BGE 98 II345, 95 II 67; Bühler/Spühler, a.a.O., N 77 vor Art. 149), nicht abgetrennt und gesondert behandelt werden. Folglich muss die Vorinstanz die Sache an den Instruktionsrichter zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückweisen, falls dem Scheidungsbegehren der Parteien entsprochen und der im Recht liegenden Konvention die Genehmi- gung versagt wird.