Andern- falls, aber nur dann könnte die Klage wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen werden. Hinzu kommt, dass mit der Abweisung der Scheidungs- klage zumindest fraglich ist, ob einer neuen Klage, die sich ja voraussicht- lich im Scheidungspunkt auf die gleichen Tatsachen stützen würde, nicht die materielle Rechtskraft des angefochtenen Sachurteiles, die von Amtes we- gen zu berücksichtigen wäre (vgl. Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, Bern 1992, S. 62 f.), entgegenstehen würde.