12 weise seien keine beantragt worden. Den Parteien müsse daher in einer neuen Klage die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vollständige Sachver- haltsdarstellung vorzubringen, auch zum Beispiel mit den Hinweisen auf die möglicherweise heute verbesserte finanzielle Situation der Beklagten. Damit wird übersehen, dass der Anspruch auf Scheidung geltend gemacht wird, und die Vorinstanz hat überhaupt nicht geprüft, ob die vorhandene Beweis- lage und die Möglichkeit der richterlichen Befragung diesen Anspruch zu begründen vermag, was zur Gutheissung der Klage führen müsste. Andern- falls, aber nur dann könnte die Klage wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen werden.