Der angefochtene Entscheid gibt aber noch aus anderen Gründen zu Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Betrachtungswei- se im weiteren gefragt, ob das Verfahren in das Stadium der Beweiserhe- bung zurückversetzt werden könne und ob 11 zusätzliche Beweise zu erheben seien. Sie hat dies verneint mit der Begründung, durch den früheren Kon- ventionsabschluss sei bereits in den Prozessschriften auf eine ausführliche Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und Be-