Nichts von dem ist geschehen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt, obwohl aufgrund der Akten - die Par- teien leben offenbar seit über zwei Jahren getrennt und sind gemäss den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner formfreien Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an Schranken wieder Drittbezie- hungen eingegangen - und der Zeugenaussage P. klare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Scheidungsanspruchs nach Art. 142 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Das vorinstanzliche Urteil ist schon aus diesem Grund aufzuheben. Der angefochtene Entscheid gibt aber noch aus anderen Gründen zu Bemerkungen Anlass.