zur Einleitung, N 5 f. zu Art. 142 ZGB). b) In diesem Lichte erweist sich das vorinstanzliche Urteil als un- haltbar. Es geht nämlich nicht an, vorerst die in einer Konvention getroffene Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen und im Falle der Nichtgenehmigung die Scheidungsklage als solche abzuweisen. Der Richter hat bei einer Klage gestützt auf Art. 142 Abs. 1 ZGB vorweg das Tatbe- standserfordernis der Zerrüttung zu überprüfen und sich von der Unzumut- barkeit der Fortsetzung der Ehe für den klagenden Ehegatten zu überzeu- gen.