Zur Schei- dungsklage nach dieser Bestimmung ist - Abs. 2 vorbehalten - jeder Ehe- gatte selbständig berechtigt (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 4 und N 6 zu Art. 142 ZGB). Auch in der Gebundenheit der Ehe bleibt jedem Ehegatten sein Persönlichkeitsrecht gewahrt (BGE 78 II29 1). Ist die eheliche Gemeinschaft unmöglich, inhaltslos oder unwahr geworden, so dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann, so steht ihnen ein Anspruch auf Ehescheidung oder Ehetren- nung um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 24f. zur Einleitung, N 5 f. zu Art. 142 ZGB). b)