10 ten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Scheidungsgrund nach dieser Bestimmung ist allein die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Beziehung. Art. 142 Abs. 1 ZGB ist Ausdruck des das Ehescheidungsrecht des ZGB beherrschenden Zerrüttungsprinzips, das in bezug auf das Klagerecht durch das in Art. 142 Abs. 2 ZGB stipulierte Verschuldensprinzip eingeschränkt wird. Zur Schei- dungsklage nach dieser Bestimmung ist - Abs. 2 vorbehalten - jeder Ehe- gatte selbständig berechtigt (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 4 und N 6 zu Art. 142 ZGB).