Mit einer solchen Regelung sei die Beklagte, welche eine Boutique selbständig betreibe, nicht einmal in der Lage, den Geschäftsverlust für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 15 600.- zu beglei- chen. Zur Frage der Zerrüttung der ehelichen Beziehung findet sich indessen im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Erwägung, was vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung auch beanstandet worden ist. a) Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf 9 Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetre-