Andererseits biete die zwischen den Parteien getroffene Rentenregelung keine Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht der Armen- pflege zur Last falle. Unter Berücksichtigung einer zu leistenden Kinderunterhaltsrente von mindestens Fr. 500.- im Monat verbleibe ihr von der vereinbarten, bis Ende 1996 befristeten Rente lediglich noch ein monatli- cher Betrag von Fr. 1000.-. Mit einer solchen Regelung sei die Beklagte, welche eine Boutique selbständig betreibe, nicht einmal in der Lage, den Geschäftsverlust für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 15 600.- zu beglei- chen.