Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Scheidungsklage des Beru- fungsklägers damit begründet, der von den Parteien am 2. September 1993 abgeschlossenen Scheidungskonvention müsse als Ganzes die Genehmi- gung versagt werden. Zum einen wurde beanstandet, der Vater als vorgese- hener alleiniger Inhaber der elterlichen Gewalt über das gemeinsame Kind könne nicht rechtsgültig auf Unterhaltsleistungen des gewaltfreien Eltern- teils verzichten. Andererseits biete die zwischen den Parteien getroffene Rentenregelung keine Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht der Armen- pflege zur Last falle.