- Die Scheidungsklage kann nicht ohne Prüfung des Scheidungsanspruchs mit der Begründung abgewiesen werden, die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention könne nicht genehmigt werden (Erw. 2). - Haben die Parteien im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Scheidungskonvention in den Rechtsschriften keine Ausführungen zu den dort geregelten Nebenfolgen gemacht, so ist ihnen bei Nichtgenehmigung der Konvention die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem zweiten Schriftenwechsel zu den Nebenfolgen zu äussern (Erw. 3).