{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f2d9884c8d866b602951f384738539fdd2ac2d7a2ffeb810a8867a0dd09400bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f2d9884c8d866b602951f384738539fdd2ac2d7a2ffeb810a8867a0dd09400bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_1", "Checksum": "4f45b402c22ebfa647d419abaf0a72c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "4af6419d54ba1d3aa9ac62c21db74454", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n12\nweise seien keine beantragt worden. Den Parteien müsse daher in einer\nneuen Klage die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vollständige\nSachver- haltsdarstellung vorzubringen, auch zum Beispiel mit den\nHinweisen auf die möglicherweise heute verbesserte finanzielle Situation\nder Beklagten. Damit wird übersehen, dass der Anspruch auf Scheidung\ngeltend gemacht wird, und die Vorinstanz hat überhaupt nicht geprüft, ob\ndie vorhandene Beweis- lage und die Möglichkeit der richterlichen\nBefragung diesen Anspruch zu begründen vermag, was zur Gutheissung\nder Klage führen müsste. Andern- falls, aber nur dann könnte die Klage\nwegen materieller Unbegründetheit abgewiesen werden. Hinzu kommt,\ndass mit der Abweisung der Scheidungs- klage zumindest fraglich ist, ob\neiner neuen Klage, die sich ja voraussicht- lich im Scheidungspunkt auf\ndie gleichen Tatsachen stützen würde, nicht die materielle Rechtskraft des\nangefochtenen Sachurteiles, die von Amtes we- gen zu berücksichtigen\nwäre (vgl. Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, Bern 1992, S.\n62 f.), entgegenstehen würde. Die materielle Rechts- kraft eines\nSachurteils steht nämlich der Erhebung einer neuen identischen Klage\nentgegen (vgl. Hans Ulrich Walder-Boner, Zivilprozessrecht, Zürich\n1983, N 15 zu § 26; Bühler/Spühler, a.a.O., N 115 zur Einleitung; Vogel,\na.a.O., S. 202).\n3. Da die Nebenfolgen der Scheidung von Bundesrechts wegen\nim Scheidungsurteil selbst zu ordnen sind (vgl. Sträuli/Messmer,\nKommentar Zürcher Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 20 zu § 202),\nkönnen diese abgesehen vom Güterrecht, soweit die Ordnung der\nübrigen Folgen nicht davon abhängt (BGE 98 II345, 95 II 67;\nBühler/Spühler, a.a.O., N 77 vor Art. 149), nicht abgetrennt und\ngesondert behandelt werden. Folglich muss die Vorinstanz die Sache an\nden Instruktionsrichter zur Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels zurückweisen, falls dem Scheidungsbegehren der\nParteien entsprochen und der im Recht liegenden Konvention die\nGenehmi- gung versagt wird. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht\nausgeführt wor- den ist, haben die Parteien aufgrund des frühen\nKonventionsabschlusses vor dem Schriftenwechsel bereits in den\nRechtsschriften auf eine ausführli- che Darstellung der ehelichen und\nfinanziellen Verhältnisse verzichtet und folglich zu den Nebenfolgen der\nScheidung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweisanträge gestellt.\nDa sie mit einer Ablehnung der Konvention durch das Gericht nicht\nrechnen mussten - die nach Abschluss des Schrif- tenwechsels\nergangene Beweisverfügung enthielt lediglich den Hinweis, Ziff. 2 Abs.\n2 der Konvention entspreche nicht der Praxis -, ist ihnen deshalb\nhinsichtlich der Nebenfolgen die Möglichkeit einzuräumen, eine\nvollständige Sachverhaltsdarstellung vorzubringen und entsprechende\n13\nBe- weismittel anbieten zu können. Nur so kann dem Anspruch der\nParteien auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Nachachtung verschafft\nwerden. So wenig wie ein Beklagter, welcher vorerst Abweisung der\nScheidungsklage\n\n14\nbeantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausgeschlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der\nNichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich\nzu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu\näussern.\nZF 24/94 Urteil vom 3. Mai 1994\n\n2 - Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286\nAbs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht\ndem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Gewalt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des\nKindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend gemacht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt\ni m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels\nSachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem\nWege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine\nsolche des Kindes umgedeutet werden.\n\nZF 5/94 Urteil vom 3. Mai 1994\n\n3 -Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3\nZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der\nschriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht\nder Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet -\nwie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben\nbei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung\n(Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt\n(Erw. 1).\n- Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art.\n518 ZG B).\n- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der\nmateriell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (Erw. 2).\n- Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leitschein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil-\nl ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eigenen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-\n\n12\n"}