{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f2d9884c8d866b602951f384738539fdd2ac2d7a2ffeb810a8867a0dd09400bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766f2d9884c8d866b602951f384738539fdd2ac2d7a2ffeb810a8867a0dd09400bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_1", "Checksum": "4f45b402c22ebfa647d419abaf0a72c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "4af6419d54ba1d3aa9ac62c21db74454", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n1. Urteile des Kantonsgerichts\na) Zivilurteile\n\n1 -Ehescheidung (Art. 137ff. ZGB). Verfahren bei Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention (Art. 158 Ziff. 5 ZGB).\n- Die Scheidungsklage kann nicht ohne Prüfung des\nScheidungsanspruchs mit der Begründung abgewiesen\nwerden, die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention könne nicht genehmigt werden\n(Erw. 2).\n- Haben die Parteien im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Scheidungskonvention in den Rechtsschriften keine Ausführungen zu den dort geregelten Nebenfolgen gemacht, so ist ihnen bei Nichtgenehmigung der\nKonvention die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem zweiten Schriftenwechsel zu den Nebenfolgen zu\näussern (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Scheidungsklage des\nBeru- fungsklägers damit begründet, der von den Parteien am 2.\nSeptember 1993 abgeschlossenen Scheidungskonvention müsse als\nGanzes die Genehmi- gung versagt werden. Zum einen wurde\nbeanstandet, der Vater als vorgese- hener alleiniger Inhaber der\nelterlichen Gewalt über das gemeinsame Kind könne nicht rechtsgültig\nauf Unterhaltsleistungen des gewaltfreien Eltern- teils verzichten.\nAndererseits biete die zwischen den Parteien getroffene Rentenregelung\nkeine Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht der Armen- pflege zur\nLast falle. Unter Berücksichtigung einer zu leistenden Kinderunterhaltsrente von mindestens Fr. 500.- im Monat verbleibe ihr von der\nvereinbarten, bis Ende 1996 befristeten Rente lediglich noch ein\nmonatli- cher Betrag von Fr. 1000.-. Mit einer solchen Regelung sei die\nBeklagte, welche eine Boutique selbständig betreibe, nicht einmal in\nder Lage, den Geschäftsverlust für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 15\n600.- zu beglei- chen. Zur Frage der Zerrüttung der ehelichen Beziehung\nfindet sich indessen im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Erwägung, was\nvom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung\nauch beanstandet worden ist.\na) Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf\n\n9\nScheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen\nVerhältnisses eingetre-\n\n10\nten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft\nnicht zugemutet werden darf. Scheidungsgrund nach dieser Bestimmung\nist allein die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Beziehung. Art. 142\nAbs. 1 ZGB ist Ausdruck des das Ehescheidungsrecht des ZGB\nbeherrschenden Zerrüttungsprinzips, das in bezug auf das Klagerecht\ndurch das in Art. 142 Abs. 2 ZGB stipulierte Verschuldensprinzip\neingeschränkt wird. Zur Schei- dungsklage nach dieser Bestimmung ist\n- Abs. 2 vorbehalten - jeder Ehe- gatte selbständig berechtigt (vgl.\nBühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 4 und N 6 zu Art.\n142 ZGB). Auch in der Gebundenheit der Ehe bleibt jedem Ehegatten\nsein Persönlichkeitsrecht gewahrt (BGE 78 II29 1). Ist die eheliche\nGemeinschaft unmöglich, inhaltslos oder unwahr geworden, so dass den\nEhegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann,\nso steht ihnen ein Anspruch auf Ehescheidung oder Ehetren- nung um\nihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 24f. zur\nEinleitung, N 5 f. zu Art. 142 ZGB).\nb) In diesem Lichte erweist sich das vorinstanzliche Urteil als\nun- haltbar. Es geht nämlich nicht an, vorerst die in einer Konvention\ngetroffene Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen\nund im Falle der Nichtgenehmigung die Scheidungsklage als solche\nabzuweisen. Der Richter hat bei einer Klage gestützt auf Art. 142 Abs.\n1 ZGB vorweg das Tatbe- standserfordernis der Zerrüttung zu\nüberprüfen und sich von der Unzumut- barkeit der Fortsetzung der Ehe\nfür den klagenden Ehegatten zu überzeu- gen. Allenfalls muss er\nklären, ob auf der Klägerseite eine materielle Ein- schränkung des\nScheidungsanspruches im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB gegeben ist,\ndie allerdings entfällt, wenn der beklagte Ehegatte wie vorlie- gend der\nKlage zugestimmt hat (vgl. Bühler/Spühler, N 115 zu Art. 142\nZGB). Nichts von dem ist geschehen. Die Vorinstanz hat sich mit\ndieser Thematik nicht auseinandergesetzt, obwohl aufgrund der Akten\n- die Par- teien leben offenbar seit über zwei Jahren getrennt und sind\ngemäss den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner\nformfreien Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an\nSchranken wieder Drittbezie- hungen eingegangen - und der\nZeugenaussage P. klare Anhaltspunkte für das Vorliegen der\nVoraussetzungen eines Scheidungsanspruchs nach Art. 142 Abs. 1\nZGB gegeben sind. Das vorinstanzliche Urteil ist schon aus diesem\nGrund aufzuheben.\nDer angefochtene Entscheid gibt aber noch aus anderen Gründen\nzu Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer\nBetrachtungswei- se im weiteren gefragt, ob das Verfahren in das\nStadium der Beweiserhe- bung zurückversetzt werden könne und ob\n11\nzusätzliche Beweise zu erheben seien. Sie hat dies verneint mit der\nBegründung, durch den früheren Kon- ventionsabschluss sei bereits in\nden Prozessschriften auf eine ausführliche Darstellung der ehelichen\nund finanziellen Verhältnisse verzichtet und Be-\n\n"}