Erwägungen: a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten. Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück, für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von Art. 694 Abs. 2 und 65