Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Anwälte von F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend, dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufgenommen.