92 EGzZGB hat der Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses, sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der Gebühr berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren