Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist somit abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen Wertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770 776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven von Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das Bundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind in das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass 64 umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der Notar diese Vermögenswerte zu bewerten.