Damit verlor aber die Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit die Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren anfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung des Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses Rechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare gegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist somit abzuweisen.