Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des Kreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrechnung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt beglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren weiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der Kreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des Notars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides.