12 der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5 ZPO durchaus anwendbar. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des Kreispräsidenten.