Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art. 13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert zwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung gemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12 der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.