Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde 63 wegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese offensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen selb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann. Gemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber nicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines Hauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen Fällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG 1973 Nr. 13). Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art.