19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventaraufnahme. - Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kostenentscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mittels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO) angefochten werden (Erw. 1, 2). - Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Vermögenswerte (Erw. 3).