{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e04162d7eefaf6052780eb49e04c9eae2be5f3386f4aea63e5607b5c3c67b4fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e04162d7eefaf6052780eb49e04c9eae2be5f3386f4aea63e5607b5c3c67b4fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_19", "Checksum": "44862e6599b8ea0ac6876e84fca757a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:26", "Checksum": "4194fd3f7beb6b3fa1e015ed2e81a253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde\n63\nwegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese\noffensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen\nselb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann.\nGemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber\nnicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines\nHauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen\nFällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG\n1973 Nr. 13).\nDie Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art.\n13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und\nEntschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann\ngegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert\nzwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung\ngemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des\nKostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde\ngeführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12\nder genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die\nBestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art.\n138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5\nZPO durchaus anwendbar.\n2. Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der\ndas Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des\nKreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrechnung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt\nbeglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren\nweiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der\nKreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des\nNotars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die\nRechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich\nTeil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit\ndie Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über\ndie Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren\nanfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung\ndes Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen\nVerordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses\nRechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare\ngegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist\nsomit abzuweisen.\n3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen\nWertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770\n776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven\nvon Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das\nBundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind\nin das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren\nZugehörigkeit zum Nachlass\n64\numstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der\nNotar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch\numstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu\nbewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für\ndie Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven\nmiteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a\nZiff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach\nnicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,\nsondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit\nauch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der\nGebühr berücksichtigen.\nDer Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren\nAktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der\nAnwälte von\nF. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,\ndass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von\neinem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das\nSicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars\nmüssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher\nAktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar\nkann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne\nhinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das\nSicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen\nPositionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,\nweshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem\nNotar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich\nSache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,\nwelche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.\nZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994\n\n20- Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne\nunverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes\nGrundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt\nkeine Wegnot vor.\n\nErwägungen:\na) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da\ndie Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem\nAufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.\nDiese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die\nWegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,\nfür das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der\nklagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise\nnoch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von\nArt. 694 Abs. 2 und\n65\n"}