{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e04162d7eefaf6052780eb49e04c9eae2be5f3386f4aea63e5607b5c3c67b4fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e04162d7eefaf6052780eb49e04c9eae2be5f3386f4aea63e5607b5c3c67b4fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_19", "Checksum": "44862e6599b8ea0ac6876e84fca757a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:26", "Checksum": "4194fd3f7beb6b3fa1e015ed2e81a253", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 19\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der\nKantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen\nEindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene\nEinschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung\nvon Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste\ngefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche\nernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren\ndes Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im\nübrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,\ndie auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater\n- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und\nzum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der\nkindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen\nVerkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.\nBeschluss der Vormundschaftsbehörde vom\n30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im\nwohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch\neine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur\nauf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der\nVollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass\nzu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch\ndas Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus\nSicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser\nAnspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin\nzwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug\nwidersetzen sollte.\nZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994\n\n19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventaraufnahme.\n- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kostenentscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mittels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)\nangefochten werden (Erw. 1, 2).\n- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO\nüber die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur\ndie unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Vermögenswerte (Erw. 3).\n\n"}