pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht (vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz 19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara den Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die blosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht 63 gestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungsund Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der letzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und