62 von Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrekkung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil - am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos erschöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht vollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem Beschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt, welches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1).