Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen Verkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er dafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet sich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit dem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff. zu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.).