Letzterer trat jedoch auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind - welches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass das Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden doch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten auferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist ihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten.