60 Erwägungen: 2. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht an, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten Besuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der Kreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind - welches sich den Besuchen widersetze - richten.