Ein solcher Einwand wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden, wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der weidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige Bei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und dessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf erklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch persönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.