Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute auf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu deren Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den statutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden, wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der weidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen.