{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976806321f6b3ac29db9476619c527112832b1b2a84f59d9f1f1fbb1c79a03cb1ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976806321f6b3ac29db9476619c527112832b1b2a84f59d9f1f1fbb1c79a03cb1ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_18", "Checksum": "55bf902514389ae64b8a0e793dd3e79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:21", "Checksum": "4179712801da718fe19ee7fcf7d61f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n62\nvon Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrekkung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil\n- am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos erschöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht\nvollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem\nBeschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt,\nwelches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00\nUhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1). In örtlicher Hinsicht bedarf das\nBesuchsrecht im übrigen keiner weiteren Anordnungen, finden doch die\nBesuche grundsätzlich - vorbehal- ten etwa Kleinkinder, die\nkontinuierlicher Pflege bedürfen - beim Berech- tigten statt, welcher das\nKind zu holen und zurückzubringen hat (vgl. Hegnauer, Berner\nKommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB). Schliesslich kann der\nBeschwerdegegnerin entgegengehalten werden, dass durch den angeordneten Beistand der persönliche Verkehr überwacht wird und dieser\nnötigen- falls weitere Modalitäten regeln kann. Der Einwand der\nBeschwerdegegne- rin erweist sich somit als unbegründet.\n4. Der persönliche Verkehr wurzelt zwar in der Persönlichkeit\nder Eltern, findet aber seine Schranken in der Persönlichkeit des Kindes.\nDas Besuchsrecht ist nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der\nVerbunden- heit zwischen Eltern und Kindern und ist dem\nhöherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des\nKindes untergeordnet. Sofern daher das Kindeswohl durch die Besuche\ngefährdet würde, ist die Vollstrek- kung - auch wenn die\nVollzugsbehörde grundsätzlich an die diesbezüglich i m Scheidungsurteil\ngetroffenen Anordnungen gebunden ist - zu verweigern (vgl. Hegnauer,\nBerner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des\nKindesrechts, Rz 19.20). Insoweit erweist sich demnach der Einwand\ndes Beschwerdeführers, der Vollstreckungsrichter habe keinerlei\nmaterielle Abklärungen zu treffen, als unzutreffend. Eine Gefährdung\ndes Kindeswohls liegt dann vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche\nEnt- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.\nDie Gefährdung kann sich insbesondere auch in seelischer\nVerunsicherung und Belastung äussern. Dabei braucht der persönliche\nVerkehr nicht die einzige Ursache hiefür zu sein. Es genügt, dass er eine\naus anderen Gründen bestehende Gefährdung noch verschlimmert.\nUnerheblich ist auch, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder\npflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht\n(vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz\n19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara\nden Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die\nblosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht\n63\ngestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungsund Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der\nletzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und\n\n64\nwesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der\nKantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen\nEindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene\nEinschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum\ngegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung\nvon Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste\ngefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche\nernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren\ndes Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im\nübrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,\ndie auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater\n- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und\nzum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der\nkindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen\nVerkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und\nJugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.\nBeschluss der Vormundschaftsbehörde vom\n30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im\nwohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch\neine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur\nauf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der\nVollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass\nzu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch\ndas Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus\nSicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser\nAnspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin\nzwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug\nwidersetzen sollte.\nZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994\n\n19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventaraufnahme.\n- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kostenentscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mittels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)\nangefochten werden (Erw. 1, 2).\n- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO\nüber die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur\ndie unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Vermögenswerte (Erw. 3).\n65\nErwägungen:\n1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde\n\n66\n"}