{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976806321f6b3ac29db9476619c527112832b1b2a84f59d9f1f1fbb1c79a03cb1ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976806321f6b3ac29db9476619c527112832b1b2a84f59d9f1f1fbb1c79a03cb1ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_18", "Checksum": "55bf902514389ae64b8a0e793dd3e79f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:21", "Checksum": "4179712801da718fe19ee7fcf7d61f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art.\n71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die\nwirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei\neinem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein.\nEbensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in\nseiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im\nvorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in\nden Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese\nRüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des\ndiesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB\nvorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung\nvon Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden statutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar\nund nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB).\nMangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute\nauf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des\nBeschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu\nderen Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den\nstatutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand\nwäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen\nSchiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden,\nwonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der\nweidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen.\nNach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige\nBei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und\ndessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf\nerklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch\npersönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit\nabzuweisen.\nZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993\n\n18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das\nBesuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).\n- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen\ndas Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).\n- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2).\nAbweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefährdung des Kindeswohls (Erw.4).\n- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten\nBesuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Monats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).\n60\nErwägungen:\n2. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht\nan, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten\nBesuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für\ndie Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der\nKreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch\nauf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren\nBegründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im\nfraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind -\nwelches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass\ndas Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden\ndoch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem\nInhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten\nauferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers\nder Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist\nihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten. Der Wille\ndes betroffenen Kindes kann also - soweit es in seiner psychischen und\nphysischen Integrität nicht gefährdet ist, was nicht bereits wegen\nseiner Abwehrhaltung anzunehmen ist - für den Vollzug des\nBesuchsrechtes nicht allein ausschlaggebend sein. Vielmehr ist es\ngrundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit dem\nBerechtigten zu dulden. Der Inhaber der elterlichen Gewalt\nseinerseits hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare\nvorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch ausgeübt werden\nkann. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen\nVerkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er\ndafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet\nsich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit\ndem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den\nGewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff.\nzu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss\ndes Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.). Der\nBeschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr\nzu Recht gegen die Beschwerdegegnerin als jenen Elternteil gerichtet,\ndem im Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugeteilt wurde, und der\nKreispräsident hätte nach dem Gesagten nicht einfach mit dem\nHinweis, dass das Kind selbst sich gegen die Besuche widersetze, auf\ndas entsprechende Vollstreckungsbegehren nicht eintreten dürfen. Die\nan- gefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache\nmateriell zu behandeln. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob\nund allenfalls wie das dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil\neingeräumte Besuchsrecht vollstreckt werden kann.\n61\n3. Vorab ist in diesem Zusammenhang der Einwand der\nBeschwerdegegnerin zu behandeln, es fehle der im Scheidungsurteil\nfestgelegten Besuchsregelung die notwendige Präzision - nämlich die\ngenaue Angabe\n\n"}