18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das Besuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO). - Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2). - Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2). Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefährdung des Kindeswohls (Erw.4). - Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Monats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3). 60