Einwenden liesse sich im vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese Rüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB vorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung von Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden statutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar und nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB). Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute auf jeden Fall verbindlich.