59 Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art. 71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die wirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei einem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein. Ebensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in seiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei.