Ausnahmen können sich höchstens aus Art. 2 ZGB ergeben, etwa wenn ein solcher Beitragsbeschluss bewusst noch vor dem bekanntermassen bevorstehenden Ausscheiden einzelner Mitglieder gefasst würde. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Entfallen müsste die Pflicht zur Bezahlung solcher einmaliger Beiträge ausserdem, wenn sie derart hoch wären, dass ihre Statuierung einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB bedeuten würde.