73 Abs. 2 ZGB, da diese von vornherein gar nicht für eine bestimmte Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten sind. Soweit in den Statuten oder durch Vereinsbeschluss nicht etwas anderes bestimmt wird, bleiben solche einmaligen Beiträge zur Gänze beim Verein beziehungsweise sind diesem auch geschuldet, wenn die Mitgliedschaft nur von kurzer Dauer war (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 15 zu Art. 73 ZGB). Der Austritt kann deshalb ein Mitglied grundsätzlich nicht von der Bezahlung eines vorher beschlossenen Sonderbeitrages befreien. Ausnahmen können sich höchstens aus Art. 2