Erwägungen: Der Umfang der Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht wird grundsätzlich in Art. 73 Abs. 2 ZGB geregelt. Demnach haften die Mitglieder für die Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, gilt diese Bestimmung indessen nur für periodische Beiträge, welche jeweils für einen bestimmten, grundsätzlich in der Zukunft liegenden Zeitraum festgesetzt werden. Einmalige Beiträge der Mitglieder (z.B. Eintrittsgelder oder Beiträge für künftige Sonderaktionen des Vereins) fallen demgegenüber nicht unter Art. 73 Abs. 2 ZGB, da diese von vornherein gar nicht für eine bestimmte Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten sind.