II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses a) Zivilrechtliche Beschwerden 17 - Verein; Haftung ausscheidender Mitglieder für Beiträge (Art. 73 ZGB). Ausscheidende Mitglieder haften grundsätzlich auch für rechtsgültig beschlossene Sonderbeiträge für Vereinsaktivitäten, die erst nach ihrem Ausscheiden zum Tragen kommen (in casu Sonderbeitrag von Fr. 300.-für eineJagdschiessanlage). Bei einem Sonderbeitrag von bloss Fr. 300.- liegt darin weder ein Verstoss gegen die Austrittsfreiheit (Art. 70 Abs. 2 ZGB) noch eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 27 Abs. 2 ZGB).