{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-17_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c29d6bd1f7bcab1e2c8cdab77daf653208f839032dc924bd6372c205d93e196edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764c29d6bd1f7bcab1e2c8cdab77daf653208f839032dc924bd6372c205d93e196edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_17", "Checksum": "a71060324c8d8b05bdf352714bdff945"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:30", "Checksum": "e4c72556796457265d05e746383a6bbc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 17\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nII. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses\na) Zivilrechtliche Beschwerden\n\n17 - Verein; Haftung ausscheidender Mitglieder für Beiträge\n(Art. 73 ZGB). Ausscheidende Mitglieder haften grundsätzlich auch für rechtsgültig beschlossene Sonderbeiträge für Vereinsaktivitäten, die erst nach ihrem Ausscheiden zum Tragen kommen (in casu Sonderbeitrag\nvon Fr. 300.-für eineJagdschiessanlage). Bei einem Sonderbeitrag von bloss Fr. 300.- liegt darin weder ein Verstoss gegen die Austrittsfreiheit (Art. 70 Abs. 2 ZGB) noch\neine Persönlichkeitsverletzung (Art. 27 Abs. 2 ZGB).\n\nErwägungen:\nDer Umfang der Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht wird grundsätzlich in Art. 73 Abs. 2 ZGB geregelt. Demnach haften die Mitglieder für\ndie Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, gilt diese Bestimmung indessen nur für\nperiodische Beiträge, welche jeweils für einen bestimmten, grundsätzlich in\nder Zukunft liegenden Zeitraum festgesetzt werden. Einmalige Beiträge der\nMitglieder (z.B. Eintrittsgelder oder Beiträge für künftige Sonderaktionen\ndes Vereins) fallen demgegenüber nicht unter Art. 73 Abs. 2 ZGB, da diese\nvon vornherein gar nicht für eine bestimmte Zeit der Mitgliedschaft zu\nentrichten sind. Soweit in den Statuten oder durch Vereinsbeschluss nicht\netwas anderes bestimmt wird, bleiben solche einmaligen Beiträge zur Gänze\nbeim Verein beziehungsweise sind diesem auch geschuldet, wenn die Mitgliedschaft nur von kurzer Dauer war (vgl. Riemer, Berner Kommentar,\nBern 1990, N 15 zu Art. 73 ZGB). Der Austritt kann deshalb ein Mitglied\ngrundsätzlich nicht von der Bezahlung eines vorher beschlossenen Sonderbeitrages befreien. Ausnahmen können sich höchstens aus Art. 2 ZGB\nergeben, etwa wenn ein solcher Beitragsbeschluss bewusst noch vor dem\nbekanntermassen bevorstehenden Ausscheiden einzelner Mitglieder gefasst\nwürde. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Entfallen müsste die Pflicht zur Bezahlung solcher einmaliger Beiträge ausserdem, wenn sie derart hoch wären,\ndass ihre Statuierung einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB bedeuten\nwürde. Abgesehen davon, dass ein solcher Beitragsbeschluss ohnehin nichtig wäre, würde damit auch ein Grund für einen sofort wirksamen Austritt\ngesetzt, so dass der betreffende Beschluss für das solcherart ausgetretene\n\n59\nMitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art.\n71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die\nwirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei\neinem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein.\nEbensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in\nseiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im\nvorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in\nden Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese\nRüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des\ndiesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB\nvorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung\nvon Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden statutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar\nund nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB).\nMangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute\nauf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des\nBeschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu\nderen Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den\nstatutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand\nwäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen\nSchiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden,\nwonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der\nweidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen.\nNach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige\nBei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und\ndessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf\nerklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch\npersönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit\nabzuweisen.\nZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993\n\n18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das\nBesuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).\n- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen\ndas Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).\n- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2).\nAbweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefährdung des Kindeswohls (Erw.4).\n- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten\nBesuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Monats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).\n\n60\n"}