57 sungsmässiges Organ, die Geschäftsprüfungskommission (GPK), verfügt, welche die Rechnung zu prüfen und hierüber dem obersten Kreisorgan, dem Kreisrat, Bericht zu erstatten hat; ihm obliegt dann die Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung. In den hier interessierenden Jahren ist nun sowohl die Prüfung der Rechnung wie deren Genehmigung durch die zuständigen Organe erfolgt, so dass für die Justizaufsichtskammer auch in diesem Punkt kein Grund zum Eingreifen besteht. Es ist nicht ihre Aufgabe, näher zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, welche Sorgfalt bei der Rechnungskontrolle jeweils angewendet wurde.